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Schuldübernahme

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SCHULDÜBERNAHME BEI ERBTEILUNG

Rechtsgebiet:
Schuldübernahme
Stichworte:
Schuldübernahme
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Bei der Erbteilung mit Passivas sind die einschlägigen Normen zu beachten (OR 183 i.V.m. ZGB 639). Diesfalls haften die Erben während 5 Jahren solidarisch weiter, ausser der Gläubiger habe in die Erbteilung eingewilligt.

Charakteristika

Die Schuldübernahme in der Erbteilung charakterisiert sich wie folgt:

Begriff

  • Erbteilung mit Schuldenzuweisung

Gesetzliche Grundlagen

Parteien

  • mehrere (solidarisch haftende) Erben
  • ein Gläubiger
  • ein Übernehmer-Erbe

Inhalt

  • Verpflichtung der Erben, einem bestimmten Erben gegen Schuldübernahme einen oder mehrere Nachlassgegenstände zuzuweisen

Form

  • Erben / Erbteilung
    • formfrei
    • in der Praxis meistens schriftlich
  • Gläubigerzustimmung
    • Die Einwilligung des Gläubigers in die Erbteilung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (vgl. ZGB 639).

Wirkungen

  • Einwilligung des Gläubigers
    • Die Schuldübernahme des Übernehmer-Erben wird diesfalls auch für den Gläubiger verbindlich und die übrigen Erben sind von ihrer Solidarschuldpflicht befreit (vgl. ZGB 639 Abs. 1)
  • Keine Einwilligung des Gläubigers
    • Nach Ablauf einer 5 Jahresfrist werden die übrigen Erben frei und es haftet dem Gläubiger nur noch der Erbe, der die Schuld intern übernommen hat (vgl. ZGB 639 Abs. 2)

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