In objektiver Hinsicht
Als unübertragbar und damit nicht schuldübernahmeunfähig gelten:
- Bussen aus strafbaren Handlungen
- Nichtige Schulden
- Schulden aus ursprünglicher objektiver Unmöglichkeit
Die Schuldübernahmeunfähigkeit wirkt sich insofern auf die Erfüllbarkeit des Befreiungsversprechens aus, als der Gläubiger die Annahme der Drittleistung verweigern darf.
In subjektiver Hinsicht
In personeller Hinsicht sind folgende kleinen Differenzierungen zu beachten:
- Grundsatz
- Grundsätzlich ist eine Schuldübernahme gegen den Willen des Gläubigers möglich, und zwar dadurch, dass der „Schuldübernehmer“ den Gläubiger befriedigt oder mit ihm eine eigentliche, den Schuldner befreiende Schuldübernahme vereinbart (OR 176)
- Ohne Schuldübernahmevertrag gemäss OR 176 zwischen Gläubiger und Neuschuldner ist die Schuldübernahme wegen der Bonitätsrelevanz des neuen Schuldners nicht zulässig
- Ausnahme
- Eine Schuldübernahme scheitert – ohne besondere Einigung des Schuldübernehmers mit dem Gläubiger – dann, wenn der Schuldner zu persönlicher Leistung verpflichtet ist
Weiterführende Informationen
- Zollbusse
- Fiskaldelikte
- Objektive Unmöglichkeit