Als Gegenstand des Befreiungsversprechens bzw. der Schuldübernahme kommt irgend eine Schuld des Schuldner in Betracht, auch eine:
- zivil-rechtliche Schuld
- öffentlich-rechtliche Schuld
- bedingte Schuld
- künftige Schuld
- im Prozess liegende Schuld
- verjährte Schuld
- Schulden mit persönlicher Leistungspflicht (OR 68)
Weiterführende Informationen
- irgendeine Schuld als Schuldübernahmegegenstand
- Steuerschulden als Schuldübernahmegegenstand