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Schuldübernahme

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SCHULDBEITRITT

Rechtsgebiet:
Schuldübernahme
Stichworte:
Schuldübernahme
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Durch den Schuldbeitritt akquiriert der Gläubiger für das fortbestehende Schuldverhältnis einen neuen, zum bisherigen Schuldner hinzu tretenden , solidarisch haftenden Mitschuldner.

Charakteristika

Der Schuldbeitritt charakterisiert sich wie folgt:

Begriff

  • Der Schuldübernehmer tritt als zusätzlicher Schuldner neben den Altschuldner (auch: Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme)
  • Synonyme
    • Kumulative Schuldübernahme
    • Schuldmitübernahme
    • cession cumulative

Parteien

  • Gläubiger
  • Bisheriger Schuldner
  • Neuer, zusätzlicher  Schuldner

Inhalt

  • Verpflichtung des neu beitretenden Schuldners, zusammen mit dem bisherigen Schuldner gegenüber dem Gläubiger solidarisch mit zu haften und die Schuldpflicht mit zu erfüllen

Form

  • Der Schuldbeitritt stellt eine – formfreie – Alternative zur formpflichtigen Bürgschaft dar

Wirkung

  • Beide neuen Schuldner haften dem Gläubiger gegenüber solidarisch (= Verstärkung der Gläubigerposition)

International anwendbares Recht

  • Die Vereinbarung zwischen bestehendem Schuldner und Neuschuldner untersteht dem von den Parteien gewählten Recht, bei Fehlen einer Rechtswahl ist auf die charakteristische Leistung des Beitretenden abzustellen (IPRG 117).
  • Die Vereinbarung zwischen Beitretendem und Gläubiger untersteht ebenfalls dem von den Parteien gewählten Recht, mangels einer Rechtswahl ist auch hier auf die charakteristische Leistung des Beitretenden abzustellen (IPRG 117).

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