LAWINFO

Schuldübernahme

QR Code

Rechtswirkungen

Rechtsgebiet:
Schuldübernahme
Stichworte:
Schuldübernahme
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die externe Schuldübernahme bewirkt einen Schuldnerwechsel und löst verschiedene Nebenwirkungen aus:

Hauptwirkung: Schuldnerwechsel

  • An die Stelle des Altschuldners tritt der neue Schuldner
    • Die Befreiungswirkung kann auch durch Anwendung des Erfüllungssurrogates der Verrechnung treten
    • Die Befreiung kann auch mittels Vertrags zu Gunsten eines Dritten herbeigeführt werden (vgl. OR 167 bzw. OR 112)
  • Auf den Willen des Schuldners kommt es nicht an; der Schuldnerwechsel kann sogar gegen seinen Willen erfolgen

Nebenwirkungen

Grundsatz

  • Die Nebenrechte bleiben vom Schuldnerwechsel unberührt
    (vgl. OR 178 Abs. 1)
    • Vorzugs- und Gestaltungsrechte
    • Zinsrechte
    • Pfandrechte
    • Bürgschaften
    • Konventionalstrafen
  • Ferner:
    • Gerichtsstandsklauseln
    • Gestaltungsrechte
      • Wahlrecht bei der Wahlobligation
      • Recht auf Kündigung
  • Übernehmerhaftung für:
    • Zinsansprüche
    • Konventionalstrafen
    • Schadenersatzansprüche des Altschuldners aus Vertragsverletzung
    • Sicherheiten, selbst wenn sie der Altschuldner bestellte

Ausnahmen

  • Höchstpersönliche Nebenrechte des Gläubigers, welche mit der Person des Altschuldners untrennbar verbunden sind (vgl. OR 178 Abs. 1)
    • aufgrund Vertragsabrede oder rechtlicher Natur
    • sie gehen unter und belasten daher den neuen Schuldner nicht
  • von Dritten bestellte Pfänder und Bürgschaften
    • Pfänder und Bürgen haften zugunsten des Gläubigers nur dann weiter, wenn (Dritt-)Pfandbesteller und Bürge der Schuldübernahme zustimmten (OR 178 Abs. 2)
    • Gründe
      • Sicherstellung mit Blick auf die Person des Schuldners
      • Schuldnerwechsel kann für Drittpfandbesteller und Bürgen eine Risikoerhöhung bewirken
    • Zustimmungsform
      • Grundsatz
        • Formfrei
      • Ausnahme
    • Zeitpunkt der Pfandbesteller- oder Bürgen-Zustimmung
      • vor Vertragsschluss

Annahmeerklärung des Gläubigers

Dahinfallen der Schuldübernahme

  • Fällt der Schuldübernahmevertrag als unwirksam dahin, lebt die Schuldverpflichtung des Altschuldners mit allen Nebenrechten, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf (vgl. OR 180 Abs. 1)
  • Der Gläubiger kann vom Schuldübernehmer Schadenersatz verlangen, wenn ihm infolge des Verlustes früherer Sicherheiten Schaden entstanden ist und der Schuldübernehmer nicht nachweisen kann, dass ihn am Dahinfallen der Schuldübernahme und an der Schädigung des Gläubigers keinerlei Verschulden treffe (OR 180 Abs. 2)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.