Die Gründer haften für die im Namen der zu gründenden Aktiengesellschaft (AG) vor deren Eintragung ins Handelsregister eingegangenen Verpflichtungen persönlich und solidarisch.
Unter folgende Voraussetzungen tritt Schuldübergang von Gesetzes wegen ein (Legalzession):
- Verpflichtungen sind ausdrücklich im Namen der zu gründenden Aktiengesellschaft (AG) eingegangen worden
- Uebernahme der so eingegangenen Verpflichtungen durch die Aktiengesellschaft (AG), binnen einer Frist von 3 Monaten nach der AG-Eintragung im Handelsregister
Die Befreiung der Gründer tritt unabhängig davon ein, ob die vom Schuldübergang betroffenen Gläubiger zustimmen.