Grundsatz
- Der Schuldübernehmer kann alle Einreden und Einwendungen geltend machen, die aus dem Verhältnis zum Gläubiger resultieren
Anwendungsfall
- zB Unwirksamkeit der Schuldübernahme wegen eigener Handlungsunfähigkeit
- zB Formpflichtverletzung
- zB Einrede der Stundung
- zB Verrechnungserklärung aus eigener Forderung in Bezug auf die übernommene Schuld (siehe auch Persönliche Einreden Neuschuldner vs. Gläubiger)