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Schuldübernahme

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Einreden aus Schuldverhältnis

Rechtsgebiet:
Schuldübernahme
Stichworte:
Schuldübernahme
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aufgrund von OR 179 Abs. 1 stehen dem Altschuldner wie dem Neuschuldner die Einreden aus dem Schuldverhältnis zu

Einreden (und Einwendungen) des Neuschuldner

Grundsatz

  • Dem Neuschuldner kann grundsätzlich alle Einreden und Einwendungen zu, die auch dem Altschuldner zustanden
  • Anwendungsfälle
    • zB Geltendmachung, die Forderung sei nie bestanden
    • zB Geltendmachung, die Forderung sei erloschen
    • zB Geltendmachung von Erlass, Stundung, Verjährung usw.

Umstritten

  • Berufung auf Willensmängel
  • Einrede des nicht erfüllten Vertrages
  • Vgl. TSCHÄNI, Basler Kommentar zu OR 179, N 5, mit Hinweisen

Persönliche Einreden (und Einwendungen) des Altschuldners

Grundsatz

  • Schuldübernehmer kann die persönlichen Einreden des Altschuldners dem Gläubiger nicht entgegenhalten (vgl. OR 179 Abs. 2)
  • Anwendungsfälle
    • zB Leistungsverweigerungsrecht des Schenkers nach OR 250 Abs. 1
    • zB Verrechnung einer Forderung, die dem Altschuldner gegen den Gläubiger zusteht (Grund: fehlende Gegenseitigkeit)

Ausnahme

  • Vereinbarung (mit dem Gläubiger), wonach der Schuldübernehmer auch die persönlichen Einreden des Altschuldners dem Gläubiger entgegenhalten darf

Verjährungseinrede

  • Die laufende Verjährungsfrist wird durch die Schuldübernahme unterbrochen, bewirkt diese doch eine Schuldanerkennung im Sinne von OR 135 Ziffer 1

Unwirksamer Schuldübernahmevertrag (externe Schuldübernahme)

Grundsatz

  • Verpflichtung des Altschuldners lebt mit allen Nebenrechten wieder auf

Vorbehalt

  • Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter (vgl. OR 180 Abs. 1)
  • Schadenersatzanspruch Gläubigers gegenüber Schuldübernehmer, den ein Verschulden trifft
    • Anwendungsfälle
      • zB infolge Verlusts früher erlangter Sicherheiten
      • zB infolge der bei Rückübernahme nicht wieder auflebenden Nebenrechte (vgl. OR 178)

» Weiterführende Informationen zu Einreden aus Schuldverhältnis

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