Grundsatz
Einreden und Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Altschuldner und dem Neuschuldner können dem Gläubiger nicht entgegenhalten werden, da dieses Rechtsverhältnis jenes zwischen Schuldübernehmer und Gläubiger nicht berührt (vgl. OR 179 Abs. 3)
Anwendungsfall
Kein Verweigerungsrecht des Neuschuldners gegenüber dem Gläubiger, der Altschuldner habe die ihm im Zusammenhang mit der Schuldübernahme versprochene Leistung nicht erbracht