Checkliste „Einreden des Schuldübernehmers“
„Einreden des Schuldübernehmers“
Der Schuldübernehmer kann dem Gläubiger gegenüber folgende Einreden entgegenhalten:
- Einreden, die ihm persönlich gegen den Gläubiger zustehen
- Einreden, die sich aus dem Schuldverhältnis (Kauf, Miete, Auftrag, Werkvertrag, Darlehen usw.) ergeben
- Einreden, die sich aus dem Schuldübernahmevertrag ergeben
Vorbehalten bleiben in Bezug auf Ziffer 2 und 3 allfällige Einrede-Beschränkungen (zB Einreden, die nur dem Altschuldner zustanden)
Vgl. hiezu Checkliste „Persönliche Einreden des Altschuldners“
Checkliste „Persönliche Einreden des Altschuldners“
„Persönliche Einreden des Altschuldners“
Hinsichtlich der persönlichen Einreden des Altschuldners gelten:
- Grundsatz
- Keine Geltendmachung durch den Schuldübernehmer
- Ausnahme
- Anderslautende Abrede zwischen Schuldübernehmer und Gläubiger
Vorbehalt der Einzelfallbeurteilung
Vorbehalten bleibt eine Beurteilung des individuell konkreten Einzelfalls.
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